Gasnetz
Netzanschluss
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung
Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) in Kraft getreten.
Die NDAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge im Niederdruck, die mit der Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 8. November 2006 neu abgeschlossen wurden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse im Niederdruck.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NDAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NDAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Ergänzende Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
Technische Anschlussbedingungen und Mindestanforderungen
Die technischen Anschlussbedingungen und die Mindestanforderungen zum Netzanschluss in Niederdruck können den folgenden Erläuterungen entnommen werden.
- Technische Anschlussbedingungen TAB Gas
- Technische Mindestanforderungen an Netzanschluss DVGW Arbeitsblatt G 2000
- Technische Mindestanforderungen an Ein- und Ausspeisepunkte
Verträge für den Netzanschluss und Anschlussnutzung
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Stadtwerke Fellbach GmbH abgeschlossen.
Gemäß NDAV ist für die Anschlussnutzung in Niederspannung kein gesonderter Anschlussnutzungsvertrag erforderlich.
Die Stadtwerke Fellbach GmbH stellt einen Mustervertrag und die dazugehörige Anfrage zur Herstellung für den Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Energieversorgungsnetz zur Verfügung.
Netznutzung
Bedingungen Netzzugang
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber Stadtwerke Fellbach GmbH und dem Transportkunde regelt den Zugang zum Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH.
Die Stadtwerke Fellbach verwenden den jeweils gültigen Mustervertrag gemäß Kooperationsvereinbarung.
Die Stadtwerke Fellbach sind seit dem 01.01.2018 kein Wiederverkäufer für die Sparte Gas.
- Netznutzungsvertrag gem. KOV XIII
- Anlage 2 - Kontaktdatenblatt
- Anlage 3 - EDI Vereinbarung
- Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren
- Anlage 6 - Niederdruckanschlussverordnung
- Anlage 7 - Begriffsbestimmungen
- Erdgasliefererbescheinigung
- Widerrufsbelehrung
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 18.11.2023
- Verfahrensspezifische Parameter SLP
Netzentgelte
Mit den Netznutzungsentgelten wird die Nutzung der Netzebenen des Netzbetreibers, sowie aller vorgelagerten Netzebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Gasnetzentgeltverordnung festgeschrieben.
Netzstrukturdaten
entnommene Jahresarbeit
Abrechnungsbrennwert
Grund- und Ersatzversorgung
Bedingungen Grundversorgung
Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.
Sowohl für das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH wurde bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Fellbach GmbH als Grundversorger festgestellt.
Bedingungen Ersatzversorgung
Falls ein Letztverbraucher aus dem Niederdrucknetz Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einem gültigen Netznutzer zugeordnet werden kann, gelten die Regeln der Ersatzversorgung.
Solange kein gültiger Gaslieferungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Lieferant besteht, erfolgt die Belieferung für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechen den Preisen der Grundversorgung).
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Fellbach von der Stadtwerke Fellbach GmbH durchgeführt.
Messstellenbetrieb
Messstellenverträge
Gemäß § 21 b EnWG kann auf Wunsch eines Anschlussnutzers im Netz der Stadtwerke Fellbach GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und die Messung in Messstellen von einem Dritten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister durchgeführt werden.
Mit der am 09.09.2010 in Kraft getretenen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK 6-09-034; BK 7-09-001) ist für das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und dritten Messstellenbetreibern der Abschluss standardisierter Rahmenverträge vorgesehen.
Am 23.08.2017 wurde die Anpassung dieser Musterverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende durch die Bundesnetzagentur beschlossen.