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Die Bereitstellung einer sicheren und innovativen Stromversorgung ist mehr als das Bereitstellen von elektrischer Energie für die Bewohner und Firmen der Stadt Fellbach. Sie ist die Voraussetzung für mehr Lebensqualität und gut funktionierende Geschäftsprozesse in unserer modernen Gesellschaft.
Als Grund- und Ersatzversorger in Fellbach beliefern wir Sie gemäß § 36 Abs. 2 EnWG beispielsweise auch dann, wenn ein anderer Lieferant das nicht mehr kann. Aber auch schon direkt beim Einzug in eine neue Wohnung oder in Ihr Eigenheim fließt Strom von uns, auch wenn Sie aktiv noch keinen Energieliefervertrag geschlossen haben. Durch die Bekanntgabe Ihres Einzugs bei unserem Kundenservice erhalten Sie eine Vertragsbestätigung und haben die Möglichkeit sich für einen unserer Tarife zu entscheiden.
Auch außerhalb Fellbachs sind wir ein beliebter Stromlieferant. Mehrere tausend Haushalts- und Gewerbekunden in ganz Deutschland werden bereits von uns beliefert.
Unter Stromkennzeichnung versteht man die gesetzlich vorgeschriebene Information an die Endverbraucher. Sie beinhaltet die anteilmäßige Aufteilung der Energieträger, aus denen der Strom erzeugt wird, welcher an den Endverbraucher geliefert wird.
Kosten für Erzeugung, Beschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen
Kosten für die Netzinfrastruktur Diese werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Der zunehmende Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien verursacht in vielen Regionen Deutschlands jedoch einen erheblichen Investitionsbedarf in den Übertragungs- und Verteilnetzen, da neue Regenerativanlagen ans Netz angeschlossen und technisch integriert werden müssen.
Erläuterung zu den staatlich induzierten Preisbestandteilen
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe fließt an die Kommunen als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege beim Verlegen von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Einwohnerzahl einer Gemeinde. Je größer die Gemeinde, desto höher fällt die Abgabe aus.
EEG-Umlage
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
KWK-G-Umlage
Mit der KWK-G-Umlage wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
§ 19 StromNEV-Umlage
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung beziehungsweise Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. StromNEV steht dabei für Strom-Netzentgeltverordnung. Festgelegt wird die Höhe wie auch die EEG-Umlage oder KWK-Umlage von den vier Übertragungsnetzbetreibern, diese verteilen die Gelder weiter.
Offshore-Haftungsumlage
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
abLa-Umlage
Die 2014 neu eingeführte Umlage für abschaltbare Lasten steht für die Idee, dass große industrielle Stromverbraucher bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz gehen können und dafür eine Entschädigung erhalten. Zur Finanzierung bezahlen die Endverbraucher die sogenannte abLa-Umlage.
Stromsteuer / Energiesteuer
Die Stromsteuer / Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz / Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird für den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben.
Aus der Addition aller Komponenten resultiert letztendlich der Strompreis. Steigen die Preise für einzelne Komponenten, steigt dadurch auch der Strompreis für die Endverbraucher.
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