Stromnetz
Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Die technischen Anschlussbedingungen und die Mindestanforderungen zum Netzanschluss in Nieder- bzw. Mittelspannung können den folgenden Erläuterungen entnommen werden.
- Technische Mindestanforderungen zum Netzanschluss MS
- TAB2019 des BDEW
- Ergänzung zur TAB2019 des VfEW
- Ergänzung zur TAB2019 der Netze BW
- Ergänzung der Stadtwerke Fellbach GmbH zur TAB2019
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in Kraft getreten.
Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit der Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 8. November 2006 neu abgeschlossen wurden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsverordnung
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsverordnung
- Anmelde-/Inbetriebsetzungsformular
Netzanschlussverfahren
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Stadtwerke Fellbach GmbH abgeschlossen.
Gemäß NAV ist für die Anschlussnutzung in Niederspannung kein gesonderter Anschlussnutzungsvertrag erforderlich.
Die Stadtwerke Fellbach GmbH stellt einen Mustervertrag und die dazugehörige Anfrage zur Herstellung für den Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Energieversorgungsnetz zur Verfügung.
Netznutzung
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber Stadtwerke Fellbach GmbH und dem Netznutzer als Lieferant oder Letztverbraucher regelt den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH.
Die Stadtwerke Fellbach verwenden den Mustervertrag entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur vom 20.12.2017 (Link zu BNetzA, Az. BK6-17-168).
- Netznutzungsvertrag
- Kommunikationsdatenblatt
- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Zuordnungsvereinbarung
- Erlaubnisschein
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2017
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2019
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2020
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 18.11.2023
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 13.09.2026
Netzentgelte
Mit den Netznutzungsentgelten wird die Nutzung der Netz- und Umspannebenen des Netzbetreibers, sowie aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Stromnetzentgeltverordnung festgeschrieben.
- Preisblatt Netznutzung 2025
- Preisblatt Netznutzung 2024
- Preisblatt Netznutzung 2023
- Preisblatt Netznutzung 2022
- Preisblatt Netznutzung 2021
- Preisblatt Netznutzung 2020
- Preisblatt Netznutzung 2019
- Preisblatt Netznutzung 2018
- Referenzpreisblatt ab 2018
- Preisblatt Netznutzung 2017
Schaltzeiten
Die Zeiten für die Steuerung der Stromzähler in Niedertarif bzw. Schwachlast (NT) und Hochtarif (HT) werden vom Netzbetreiber vorgegeben. Die Tarifschaltzeiten im Netzgebiet der Stadtwerke Fellbach GmbH sind nachfolgend aufgeführt
Hochlastzeiten (HT): 05:30 Uhr - 21:30 Uhr
Schwachlastzeiten (NT): 21:30 Uhr - 05:30 Uhr
Schwachlastregelung
Beliefert ein Stromlieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Stromlieferant fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Stromlieferant vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden zu erhalten, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen.
Hochlastzeitfenster
Zur Ermittlung der erheblichen Abweichung von der Jahreshöchstlast sind die relevanten Hochlastzeitfenster gemäß des Leitfades der BNetzA zur Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV nachfolgend dargestellt.
- Hochlastzeitfenster 2024
- Hochlastzeitfenster 2023
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2019
- Hochlastzeitfenster 2018
Anmeldung von Lieferantenwechseln in Kundenanlagen
Sind Sie Teil einer Kundenanlage und möchten den Lieferanten wechseln, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden dies entweder per Post oder per E-Mail netznutzung@stadtwerke-fellbach.de an die Stadtwerke Fellbach.
Netzstrukturdaten
Strukturmerkmale §23c EnWG
Strukturdaten des Elektrizitätsverteilnetzes der Stadtwerke Fellbach GmbH nach § 23c EnWG
Netzengpässe
Derzeit liegen keine Netzengpässe im Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH vor.
Grund- und Ersatzversorgung
Bedingungen Grundversorgung
Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.
Sowohl für das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH wurde bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Fellbach GmbH als Grundversorger festgestellt.
Bedingungen Ersatzversorgung
Falls ein Letztverbraucher aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einem gültigen Netznutzer zugeordnet werden kann, gelten die Regeln der Ersatzversorgung.
Solange kein gültiger Stromlieferungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Lieferant besteht, erfolgt die Belieferung für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechen den Preisen der Grundversorgung).
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Fellbach von der Stadtwerke Fellbach GmbH durchgeführt.
Messstellenbetrieb
Messstellenverträge
Sobald Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen, wird gemäß § 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der Stadtwerke Fellbach GmbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber abgeschlossen. Den Vertrag finden Sie nachfolgend verlinkt.
- Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer
- Informationen zum Datenschutz für sonstige betroffene Personen
- Formblatt gemäß §54 MsbG
- Preisblatt MSBG - ab 01.01.2024