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Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärmelieferungen

(§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Als Ihr Wärmelieferant informieren wir Sie als unsere Kunden über Folgendes: Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine und der damit verbundenen Gasmangellage mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Die Bundesregierung möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Was bedeutet das Soforthilfegesetz für mich als Kunden?

Das bedeutet kurz gesagt, dass Sie im Dezember keinen Abschlag für Wärme bezahlen müssen. Hierzu gibt es zwar ein paar Ausnahmen, die unten im Text genauer beschrieben sind, aber der Großteil der Wärmekunden wird durch diese Soforthilfe entlastet.

Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?

Der Entlastungsbetrag wird auf der Basis von 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten plus eines Aufschlages von 20 % ermittelt.

Wie wird die Dezemberhilfe abgewickelt und muss ich als Kunde etwas tun?

Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie sich um nichts kümmern. Im folgenden Kasten haben wir Ihnen unser Vorgehen bei den unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten, die unsere Kunden nutzen, aufgeführt.

 

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Fellbach GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

  •  Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    • die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    • die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,

  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.