Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Die Stadtwerke Fellbach GmbH sind als Grundversorger im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung des Netzbetreibers Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Strom-grundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391) Haushaltskunden mit Strom in Niederspannung zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Strom in Niederspannung durchzuführen.

 

Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht über-steigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Letzt-verbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

 

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der StromGVV und den veröffentlichten Grund- und Ersatz-versorgungspreisen gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur StromGVV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

 

Diese Grundversorgungsbedingungen gelten für alle Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Strom in Niederspannung.

 


  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
    Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) ...
    mehr  (PDF, ca. 55 KB)

  • Ergänzende Bedingungen und Preisblatt zur StromGVV ... mehr  (PDF, ca. 89 KB)


 

Öffentliche Bekanntgabe i.S.d. §§ 23 Abs. 1 StromGVV, 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG:
Vertragsanpassung für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG mit Elektrizität, die bis zum 12. Juli 2005 im Rahmen der bis dahin bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht geschlossen wurden:

 

Hiermit geben wir bekannt, dass die Verträge über die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität, die bis zum 12. Juli 2005 als Tarifkundenverträge im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) mit Haushaltskunden abgeschlossen wurden, angepasst werden. Für diese Vertragsverhältnisse gelten ab dem 01.04.2007 die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz - Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I, Nr. 50 S. 2391) sowie jeweils die hierzu gültigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH.



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