- 3. Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
- 4. Abrechnung und Mitteilungspflicht
- 5. Konzessionsabgabe
- 6. Stromsteuer / Ökosteuer
- 7. Umsatzsteuer
- 8. Änderung der Tarifpreise, Abgaben- und Steuersätze
- 9. Übergangsregelung
3. Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
3.1 Können die SWF den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so wird der Strombezug dieser Wärmepumpen ohne den verbrauchsbe- zogenen Anteil des Leistungsentgeltes abgerechnet.
3.2 Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen, d.h., wenn der Raumwärmebedarf während der Unterbrechungszeiten durch eine nicht-elektrische Raumheizung gedeckt wird, darf der Strombezug der Wärmepumpen bis zu 960 Stunden je Jahr unterbrochen werden.
3.3 Bei Wärmepumpen in monovalent betriebenen Heizungsanlagen, d.h., bei Wärme- pumpen, die den Raumwärmebedarf allein decken oder bei Wärmepumpen, die bivalent-parallel zu einer nicht-elektrischen Raumheizung betrieben werden, darf der Strombezug der Wärmepumpen nicht länger als jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden; dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungszeiten nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit sein.
3.4 Ziffer 3.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen - außer zur Raumheizung - Anwendung, deren Strombezug gemäß Ziffer 3.2 unterbrochen werden kann.
4. Abrechnung und Mitteilungspflicht
4.1 Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)" geregelt.
4.2 Der Stromverbrauch des Kunden wird in der Regel jährlich festgestellt und abgerechnet. Innerhalb des Abrechnungsjahres sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden entsprechend den Stromkosten im zuletzt abgerechneten Zeitraum errechnet. Die Abschlagszahlungen werden mit der Verbrauchsabrechnung verrechnet. Die SWF sind berechtigt, den Stromverbrauch auch in kürzeren Zeit-abständen abzurechnen. Entsprechendes gilt für die Abschlagszahlungen.
Bei einem Abrechnungszeitraum, der kürzer oder länger als 12 Monate ist, werden der Grundpreis und - sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird - auch der verbrauchsbezogene Anteil des Leistungspreises zeitanteilig in Rechnung gestellt.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, den SWF seine Bedarfsart und jede Änderung derselben unverzüglich mitzuteilen.
5. Konzessionsabgabe
Im Strompreis sind Konzessionsabgaben, die gemäß der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV)" vom 09.01.1992 sowie der 1. VO zur Änderung der KAV vom 22.07.1999 an die Stadt Fellbach gezahlt werden, in folgender Höhe enthalten:
für die Stromlieferung
-
innerhalb der Schwachlastzeit 0,61 ct / kWh
-
außerhalb der Schwachlast 1,59 ct / kWh
6. Stromsteuer / Ökosteuer
Das "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (Stromsteuer)" gilt seit dem 01.04.1999 und wurde mit dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 11.11.1999 ergänzt. Die darin enthaltene Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die den Arbeitspreisen hinzuzurechnen ist.
Die Steuer beträgt derzeit als Regelsatz 2,050 ct/kWh (brutto 2,44 ct/kWh). (Stand 01.01.2007)
Der Strombezug von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher unterliegt bis zu einer Verbrauchsmenge von 50.000 kWh im Kalenderjahr derzeit dem Regelsatz. Der darüber hinausgehende Stromverbrauch unterliegt derzeit einem ermäßigten Steuersatz von 1,23 ct/kWh (brutto 1,464 ct/kWh). (Stand 01.01.2007)
Für diese Steuerbegünstigung ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes erforderlich. Hierzu ist vom Kunden eine Bescheinigung beim zuständigen Hauptzollamt einzuholen und der Stadtwerken Fellbach GmbH vorzulegen.
7. Umsatzsteuer
Zusätzlich zum Netto-Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe
- seit 01.01.2007 19% - in Rechnung gestellt. Sie ist in den gerundeten Bruttopreisen der einzelnen Tariftabellen enthalten.
8. Änderung der Tarifpreise, Abgaben- und Steuersätze
Änderungen dieser "Allgemeinen Tarife" werden gemäß ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Änderungen der Abgaben- und Steuersätze werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften wirksam.
Wenn bei der Beschaffung und beim Einbau von Leistungszählern oder Zweitarifzählern mit den dazugehörigen Steuereinrichtungen Engpässe auftreten, sind die SWF von der Verpflichtung entbunden, den verbrauchbezogenen Anteil des Leistungsentgelts durch Leistungsmessung oder den Verbrauch in der Schwachlastzeit durch Zweitarifmessung zu ermitteln. In diesen Fällen sind die SWF berechtigt, den verbrauchbezogenen Anteil des Leistungsentgelts bzw. den Gesamtverbrauch nach Ziffer 1.1 abzurechnen.
Die SWF verpflichten sich, die für eine Leistungsmessung bzw. Zweitarifmessung erforderlichen Meßgeräte mit den dazugehörigen Steuereinrichtungen bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung nach bestem Können und Vermögen zu beschaffen und einzubauen.
Sofern in Kundenanlagen mit Leistungsmessung die Meßperiode 1/2 Stunde beträgt, gilt Ziffer 1.3 analog. Statt 1/4 ist jeweils 1/2 einzusetzen. Als Leistungspreis (verbrauchsbezogener Anteil) gilt in diesen Fällen der in der Fußnote unter 1.3.3 angegebene Wert.


