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2. Bedarfsarten

2.1 Haushaltbedarf

 

Haushaltbedarf ist der Elektrizitätsbedarf des Kunden für private Zwecke.

 

Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt.

 

Falls über eine Meßeinrichtung des Kunden mehrere Haushalte versorgt werden, wird für jeden weiteren Haushalt der feste Anteil des Leistungspreises für Haushaltbedarf zusätzlich berechnet.

 

Haushaltbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltzwecken genutzt werden (z.B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzügen, nicht gewerblich genutzten Waschanlagen, Schwimmbädern, Garagen und dergleichen).

 

2.2 Landwirtschaftlicher Bedarf

 

Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden, einschließlich eines zugehörigen Haushaltes.

 

Ziffer 2.1, dritter Satz, gilt entsprechend.

 

Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau.

 

Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Strombezug für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs.1 und des § 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.

 

2.3 Gewerblicher, beruflicher Bedarf und sonstiger Bedarf

 

Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.

 

Ziffer 2.1, dritter Satz, gilt entsprechend.

 

2.4 Mehrere Bedarfsarten (gemischter Bedarf)

 

2.4.1. Werden über die Anlage des Kunden mehrere, räumlich voneinander getrennte Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen.

 

2.4.2 Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet.

 

2.4.3 Überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, wird im Tarifsystem ohne Leistungsmessung der Strombezug wie folgt auf die Bedarfsarten aufgeteilt:

 

Bei Anlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie mit Haushaltbedarf/landwirtschaftlichen Bedarf wird dem Haushaltbedarf / landwirtschaftlichen Bedarf ein Strombezug von maximal 6.000 kWh/Jahr zugerechnet.

 

Der übrige Strombezug wird dem gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf zugerechnet.

 

2.4.4 Ist der Kunde mit der Zuordnung zu einer Bedarfsart nach Ziffer 2.4.2 bzw. mit der Aufteilung nach Ziffer.

 

2.4.3 nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Meß- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt.

 

2.4.5 Im Tarifsystem mit Leistungsmessung sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten immer getrennt zu messen und abzurechnen. Läßt der Kunde die Anlage nicht trennen, wird nach gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf abgerechnet.

 

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