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Allgemeine Hinweise

Die Stadtwerke Fellbach GmbH, im folgenden SWF genannt, bieten die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)" vom 21.06.1979 einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen" und der "Technischen Anschlußbedingungen" der SWF sowie aufgrund der "Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)" vom 18.12.1989 zu den nachstehenden Bestimmungen an.

 

Die Abrechnung der vom Kunden für seine Anlage bezogenen elektrischen Energie (Strombezug) erfolgt nach einem der zwei folgenden Tarifsysteme:

  • Tarifsystem ohne Leistungsmessung
  • Tarifsystem mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung

Ihre Anwendungsbereiche sind in der Tarifübersicht festgelegt.

 

In allen Tarifsystemen wird das Stromentgelt aus

  • dem Verbrauchspreis/Arbeitspreis zzgl. Ökosteuer
  • dem Leistungspreis und
  • dem Verrechnungspreis

errechnet.


Der Verbrauchspreis/Arbeitspreis ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) elektrischer Energie zu zahlen.

 

Der Leistungspreis wird für die vom Kunden in Anspruch genommene elektrische Leistung berechnet und ist von der jeweiligen Bedarfsart (Haushaltbedarf / landwirtschaftlicher Bedarf / gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf) abhängig.

 

Für Anlagen mit mehreren Bedarfsarten gelten die Regelungen der Ziffer 2.4.


Der Verrechnungspreis für Messung, Abrechnung, und Inkasso richtet sich nach der Art und dem Umfang der erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen.

 

Der Durchschnittspreis, gebildet aus Arbeitspreis und Leistungspreis, ist auf einen Höchstpreis begrenzt.

 

Zusätzlich zum Tarifsystem ohne Leistungsmessung kann der Kunde die Schwachlastregelung wählen, welche aus dem Schwachlast-Arbeitspreis und dem Verrechnungspreis für Zweitarifmessung besteht. Die Versorgung allein nach der Schwachlastregelung ist nicht möglich.

 

Das Tarifsystem mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung enthält immer die Schwachlastregelung.

 

Das "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (Ökosteuer)" wurde vom Deutschen Bundestag am 03.03.1999 beschlossen und trat zum 01.04.1999 in Kraft.

 

Es besteht aus dem Stromsteuergesetz (StromStG) und der Änderung des Mineralölsteuergesetzes. Bei den angegebenen Verbrauchspreisen/Arbeitspreisen wurde jeweils die Stromsteuer mit dem Regelsatz 2,05 ct/kWh (netto – Stand 01.01.2003) berücksichtigt.

 

Zusätzlich zum Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung des Stromverbrauchs werden jeweils die Netto-Preiselemente zugrunde gelegt und dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

 

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